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Tätigkeitsfelder

Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

Die Tätigkeit beschränkt sich auf dieses Rechtsgebiet. Die folgenden Darstellungen geben den allgemeinen Rahmen wieder; sie ersetzen die Prüfung des Einzelfalls nicht.

Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

§ 30 StAG

Staatsangehörigkeitsausweis des Bundesverwaltungsamts, Köln 2014, mit geschwärzten Personendaten
Staatsangehörigkeitsausweis des Bundesverwaltungsamts, Köln 2014. Das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens nach § 30 StAG. Personenbezogene Angaben sind unkenntlich gemacht.

Wer von einem deutschen Elternteil abstammt, ist deutscher Staatsangehöriger, ohne dass es eines Antrags bedarf. Der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 StAG begründet die Staatsangehörigkeit deshalb nicht, er stellt sie fest. Für Antragstellende mit Wohnsitz im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Die Schwierigkeit liegt nicht im Antrag, sondern im Nachweis. Die Abstammungskette muss lückenlos belegt werden, von der eingewanderten Person bis zur heutigen Generation, und für jede Generation ist zusätzlich zu prüfen, ob die Staatsangehörigkeit in diesem Glied fortbestand oder zwischenzeitlich verloren ging.

Bei Familien deutscher Herkunft in Süd- und Nordamerika und in Israel heißt das in der Regel: Beschaffung und Auswertung von Auswandererlisten, Schiffs- und Einwanderungsregistern, Kirchenbüchern, Personenstandsurkunden des jeweiligen Aufnahmelandes und, soweit vorhanden, deutschen Registereinträgen. Für die Auswanderung der 1920er Jahre kommen konsularische Matrikel und Passregister hinzu, für die Emigration ab 1933 Ausbürgerungslisten, Wiedergutmachungsakten und Bestände der Aufnahmeländer. Fehlende Glieder lassen sich häufig aus deutschen Archivbeständen und aus denen des Aufnahmelandes rekonstruieren; für brasilianische Familien ist dieser Zugang am weitesten erschlossen.

Erwerb durch Erklärung

§ 5 StAG

Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, Bundesverwaltungsamt 2026, mit geschwärzten Personendaten
Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, Bundesverwaltungsamt Köln 2026. Personenbezogene Angaben sind unkenntlich gemacht.

Das frühere Recht behandelte Abstammung ungleich. Kinder deutscher Mütter erwarben die Staatsangehörigkeit lange Zeit nicht, wenn der Vater Ausländer war; nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter erwarben sie ebenfalls nicht. § 5 StAG eröffnet diesen Personen und ihren Abkömmlingen den Erwerb durch Erklärung.

Die Erklärung ist an keine Aufenthaltsvoraussetzung geknüpft und kann aus dem Ausland abgegeben werden. Sie ist jedoch nicht unbefristet möglich: das Erklärungsrecht in seiner heutigen Fassung ist bis zum 19. August 2031 befristet. Wer davon Gebrauch machen will, sollte damit nicht warten, bis die Unterlagen vollständig zusammengetragen sind.

Zu prüfen ist ferner, ob im konkreten Fall überhaupt eine Erklärung nötig ist. Nicht selten ergibt die Prüfung der Kette, dass die Staatsangehörigkeit ohnehin besteht und statt der Erklärung die Feststellung nach § 30 StAG der richtige Weg ist.

Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts

Art. 116 Abs. 2 GG · § 15 StAG

Einbürgerungsurkunde des Bundesverwaltungsamts, Köln 2010, ausgehändigt beim deutschen Generalkonsulat Rio de Janeiro, mit geschwärzten Personendaten
Einbürgerungsurkunde des Bundesverwaltungsamts, Köln 2010, ausgehändigt im Januar 2011 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Rio de Janeiro. Personenbezogene Angaben sind unkenntlich gemacht.

Art. 116 Abs. 2 GG gibt denjenigen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, sowie ihren Abkömmlingen einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Der Entzug erfolgte teils durch Einzelausbürgerung, teils kollektiv, insbesondere durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941, die jüdische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ausbürgerte.

§ 15 StAG erfasst darüber hinaus Fälle, in denen es zu keiner förmlichen Ausbürgerung kam, die Betroffenen die Staatsangehörigkeit aber verfolgungsbedingt nicht erwarben oder verloren, etwa weil sie vor dem Entzug ausgewandert sind oder eine andere Staatsangehörigkeit annehmen mussten.

Diese Verfahren berühren Angaben zur Herkunft, zur religiösen Zugehörigkeit und zum Verfolgungsschicksal von Familien. Sie werden entsprechend behandelt: die Unterlagen werden nur insoweit erhoben und vorgelegt, wie das Verfahren es verlangt.

Verlusttatbestände und gesetzliche Fristen

§ 21 BuStAG 1870 · § 17 RuStAG · § 4 Abs. 4 StAG

Auf einem Heimatschein von 1910 abgedruckter Wortlaut des § 21 des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870
Wortlaut des § 21 BuStAG 1870, abgedruckt auf einem Heimatschein des Großherzoglich Badischen Bezirksamts Konstanz von 1910: der Lauf der Zehnjahresfrist, ihre Unterbrechung durch die Eintragung in die Matrikel eines Kaiserlichen Konsulats und ihr Neubeginn.

Jede Prüfung einer Abstammungskette ist zugleich eine Prüfung auf Verlust. Ein einziges Glied, in dem die Staatsangehörigkeit unterging, unterbricht die Weitergabe an alle folgenden Generationen, unabhängig davon, wie gut die Abstammung im Übrigen belegt ist.

Für Auswanderung im 19. Jahrhundert ist § 21 des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 maßgeblich: Wer das Bundesgebiet verließ und sich zehn Jahre ununterbrochen im Ausland aufhielt, verlor dadurch die Staatsangehörigkeit. Ob die Frist lief, unterbrochen wurde oder neu begann, hing von den gesetzlich vorgesehenen Umständen ab, insbesondere von der Eintragung in die Konsulatsmatrikel. Diese Regelung galt bis zum 31. Dezember 1913; am 1. Januar 1914 trat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft und hob die Frist auf. Sie ist der häufigste Grund, aus dem Ketten früher Auswandererfamilien scheitern.

Daraus folgt eine Grenze, die in der Praxis über den Fall entscheidet: Die zehn Jahre mussten spätestens Ende 1913 vollendet sein. Wer erst ab dem 1. Januar 1904 auswanderte, konnte die Staatsangehörigkeit auf diesem Weg nicht mehr verlieren, weil die Frist vor Aufhebung der Vorschrift nicht mehr ablaufen konnte. Fälle unmittelbar an dieser Grenze sind gesondert zu prüfen, da es auf den genauen Fristbeginn ankommt.

Der Fristbeginn ist dabei nicht ohne Weiteres der Tag der Ausreise. Besaß die auswandernde Person ein Reisepapier oder einen Heimatschein, lief die Frist erst ab deren Ablauf. Deshalb kann auch eine frühere Auswanderung unschädlich geblieben sein, und die Gültigkeitsdauer dieser Papiere gehört zu den ersten Punkten, die zu klären sind.

Für Auswanderung, die nach dem Vorstehenden nicht mehr unter die Zehnjahresfrist fällt, und damit auch für die Auswanderungswelle der 1920er Jahre, ist § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes maßgeblich: Der Verlust trat ein, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erworben wurde. Ob eine Einbürgerung im Aufnahmeland auf Antrag erfolgte oder kraft Gesetzes eintrat, ist deshalb im Einzelfall zu klären; ein Erwerb kraft Gesetzes führte nicht zum Verlust.

Ein weiterer wiederkehrender Tatbestand ist der Verlust der deutschen Frau durch Eheschließung mit einem Ausländer nach dem bis zum 31. März 1953 geltenden Recht.

Am anderen Ende der Zeitachse steht § 4 Abs. 4 StAG. Maßgeblich ist dort nicht das Geburtsjahr des Kindes, sondern das des deutschen Elternteils: Wird ein Kind im Ausland geboren und wurde der deutsche Elternteil seinerseits nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt wird. Eine gesetzliche Ausnahme greift, wenn das Kind sonst staatenlos würde.

Diese Frist wird häufig versäumt, oft ohne dass die Familie von ihrer Existenz weiß. Wo ein Elternteil nach 1999 im Ausland geboren wurde, gehört ihre Prüfung an den Anfang und nicht ans Ende der Bearbeitung.

Widerspruch und verwaltungsgerichtliches Verfahren

§§ 68 ff. VwGO

Kommentare und Gesetzestexte zum deutschen Staatsangehörigkeits- und Verwaltungsrecht im Regal
Arbeitsbestand: Kommentare und Gesetzestexte zum Staatsangehörigkeits-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesverwaltungsamts ist der Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO statthaft. Er ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Bei Bekanntgabe oder Zustellung ins Ausland verschiebt sich nicht die Länge, wohl aber der Beginn dieser Frist; zu prüfen sind daher der Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Bekanntgabe sowie die Rechtsbehelfsbelehrung, deren Fehlen oder Unrichtigkeit die Frist auf ein Jahr verlängert.

Der Widerspruch ist keine Wiederholung des Antrags. Er hat an der Begründung des Bescheids anzusetzen: an der Auslegung der herangezogenen Norm, an der Beweiswürdigung oder an der Feststellung des Sachverhalts. Welche dieser Ebenen trägt, ergibt die Auswertung des Bescheids.

Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, ist die Klage zum Verwaltungsgericht Köln eröffnet, das für Verfahren gegen das Bundesverwaltungsamt örtlich zuständig ist.

Die Darstellung gibt die Rechtslage in ihren Grundzügen wieder und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Ob und auf welchem Weg ein Anspruch besteht, hängt vom konkreten Sachverhalt und von der Beleglage ab.