Jede Prüfung einer Abstammungskette ist zugleich eine Prüfung auf Verlust. Ein einziges Glied, in dem die Staatsangehörigkeit unterging, unterbricht die Weitergabe an alle folgenden Generationen, unabhängig davon, wie gut die Abstammung im Übrigen belegt ist.
Für Auswanderung im 19. Jahrhundert ist § 21 des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 maßgeblich: Wer das Bundesgebiet verließ und sich zehn Jahre ununterbrochen im Ausland aufhielt, verlor dadurch die Staatsangehörigkeit. Ob die Frist lief, unterbrochen wurde oder neu begann, hing von den gesetzlich vorgesehenen Umständen ab, insbesondere von der Eintragung in die Konsulatsmatrikel. Diese Regelung galt bis zum 31. Dezember 1913; am 1. Januar 1914 trat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft und hob die Frist auf. Sie ist der häufigste Grund, aus dem Ketten früher Auswandererfamilien scheitern.
Daraus folgt eine Grenze, die in der Praxis über den Fall entscheidet: Die zehn Jahre mussten spätestens Ende 1913 vollendet sein. Wer erst ab dem 1. Januar 1904 auswanderte, konnte die Staatsangehörigkeit auf diesem Weg nicht mehr verlieren, weil die Frist vor Aufhebung der Vorschrift nicht mehr ablaufen konnte. Fälle unmittelbar an dieser Grenze sind gesondert zu prüfen, da es auf den genauen Fristbeginn ankommt.
Der Fristbeginn ist dabei nicht ohne Weiteres der Tag der Ausreise. Besaß die auswandernde Person ein Reisepapier oder einen Heimatschein, lief die Frist erst ab deren Ablauf. Deshalb kann auch eine frühere Auswanderung unschädlich geblieben sein, und die Gültigkeitsdauer dieser Papiere gehört zu den ersten Punkten, die zu klären sind.
Für Auswanderung, die nach dem Vorstehenden nicht mehr unter die Zehnjahresfrist fällt, und damit auch für die Auswanderungswelle der 1920er Jahre, ist § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes maßgeblich: Der Verlust trat ein, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erworben wurde. Ob eine Einbürgerung im Aufnahmeland auf Antrag erfolgte oder kraft Gesetzes eintrat, ist deshalb im Einzelfall zu klären; ein Erwerb kraft Gesetzes führte nicht zum Verlust.
Ein weiterer wiederkehrender Tatbestand ist der Verlust der deutschen Frau durch Eheschließung mit einem Ausländer nach dem bis zum 31. März 1953 geltenden Recht.
Am anderen Ende der Zeitachse steht § 4 Abs. 4 StAG. Maßgeblich ist dort nicht das Geburtsjahr des Kindes, sondern das des deutschen Elternteils: Wird ein Kind im Ausland geboren und wurde der deutsche Elternteil seinerseits nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung angezeigt wird. Eine gesetzliche Ausnahme greift, wenn das Kind sonst staatenlos würde.
Diese Frist wird häufig versäumt, oft ohne dass die Familie von ihrer Existenz weiß. Wo ein Elternteil nach 1999 im Ausland geboren wurde, gehört ihre Prüfung an den Anfang und nicht ans Ende der Bearbeitung.